§ 1 Name und Sitz des Verein
1.) Der Verein führt den Namen „Werder - Fanclub Wagenfeld e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
2.) Der Verein besteht seit dem 16.09.1994 und hat seinen Sitz in Wagenfeld.
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1.) Der Verein führt den Namen „Werder - Fanclub Wagenfeld e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
2.) Der Verein besteht seit dem 16.09.1994 und hat seinen Sitz in Wagenfeld.
1.) Der Verein bekennt sich zu der im Grundgesetz unseres Staates verankerten Staatsauffassung und freiheitlichen Grundordnung. Er ist an keine politische Partei und an keine Konfession gebunden.
2.) Zu den Aufgaben gehören im Einzelnen:
a) Besuche von Werder – Heimspielen
b) Fahrten zu Werder – Auswärtsspielen
c) Durchführung von gemütlichen Veranstaltungen
d) Teilnahme an Fußballturnieren
e) Durchführung eigener Turniere
f) Pflege der Freundschaft mit anderen Fanclubs
g) Zusammenarbeit mit dem Dachverband Bremer Fanclubs e.V.
h) Zusammenarbeit mit dem Deutscher Fußball-Bund e.V. (DFB)
3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2.) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
3.) Bei beschränkt geschäftsfähigen sowie geschäftsunfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzliche Vertretung zu stellen.
4.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu nennen. Bei Ablehnung eines
Aufnahmeantrags kann der Beitrittswillige die nächste stattfindende Mitgliederversammlung anrufen, die dann über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden und stimmberechtigten
Mitglieder bzw. deren gesetzlichen Vertretung entscheidet. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit unberücksichtigt.
1.) Alle Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins. Es sei denn, der Charakter der jeweiligen Veranstaltung ist nur für bestimmte Personengruppen
geeignet.
2.) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder ernennen, die keinen Sitz und keine Stimme im Vorstand haben.
3.) Ein Vereinsmitglied wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres automatisch zum Ehrenmitglied ernannt.
4.) Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet den Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und Umlagen zu entrichten.
5.) Alle Vereinsmitglieder haben am Vereinsleben teilzunehmen bzw. die Erfüllung der Vereinszwecke und -aufgaben zu fördern. Dieses kann unter anderen durch die Hilfe bei der Planung, Aufbau und
Durchführung von Veranstaltungen, der Teilnahme an regelmäßigen Treffen sowie der Pflege von Freundschaften erfolgen.
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen mit dem Erlöschen).
2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Bei beschränkt geschäftsfähigen sowie
geschäftsunfähigen Personen ist die Austrittserklärung von der gesetzlichen Vertretung zu unterschreiben. Der Austritt wird vom Verein schriftlich bestätigt.
3.) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn:
a) ein Vereinsmitglied außerhalb oder im Stadion Schlägereien, Krawalle oder Zerstörungen anzettelt bzw. sich daran beteiligt.
b) ein Vereinsmitglied die Interessen des Vereins erheblich schädigt.
c) ein Vereinsmitglied länger als sechs Monate mit dem Mitgliedsbeitrag, der Aufnahmegebühr oder Umlage rückständig ist und erfolglos gemahnt wurde.
d) ein Vereinsmitglied sich sonst wie vereinsschädigend verhält.
4.) Der Ausschluss unter § 6.3a erfolgt vom 1. Vorsitzenden sofort. Dem Vereinsmitglied wird keine Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.
5.) Der Ausschluss unter § 6.3b bis d erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung die Gelegenheit zur Rechtfertigung innerhalb von zwei Wochen gegeben werden.
6.) Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen und muss mit den Gründen versehen sein. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der
Widerspruch muss schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Entscheidung erhoben werden. Bis zur endgültigen Entscheidung durch einfache Mehrheit der teilnehmenden und
stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren gesetzlichen Vertretung der nach dem beim Vorstand eingegangenen Widerspruch folgenden Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Stimmenthaltungen
sowie ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit unberücksichtigt.
7.) Das ausgetretene, verstorbene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
1.) Die Mitglieder zahlen Beiträge und Aufnahmegebühren nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren ist die einfache Mehrheit der
teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren gesetzlichen Vertretung erforderlich. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit
unberücksichtigt.
2.) Der Beitrag ist bei Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.
3.) Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.
4.) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind von der Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit.
5.) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Die Höhen der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
mit einer einfachen Zwei-Drittel-Mehrheit der teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren gesetzlichen Vertretung festgesetzt. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben bei
der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit unberücksichtigt.
1.) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
1.) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
a) einem/einer 1. Vorsitzenden
b) einem/einer 2. Vorsitzenden
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gemeinsam.
2.) Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:
a) einem/einer 1. Kassenwart/in
b) einem/einer 2. Kassenwart/in
c) einem/einer 1. Schriftführer/in
d) einem/einer 2. Schriftführer/in
e) einem/einer 1. Organisator/in
f) einem/einer 2. Organisator/in
g) einem/einer 3. Organisator/in
3.) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied besitzt Sitz-, Rede- und Stimmrecht auf Vorstandssitzungen und bei
Vorstandsbeschlüssen. Der Gesamtvorstand wird in dieser Satzung allgemein als Vorstand bezeichnet.
4.) Der Vorstand führt den Verein in gemeinsamer Verantwortung für alle Aufgabenbereiche im Rahmen der Satzung.
5.) Kassenwarte im Sinne dieser Satzung sind die Vorstandsmitglieder nach §9.2a und §9.2b.
Schriftführer im Sinne dieser Satzung sind die Vorstandsmitglieder nach §9.2c und §9.2d.
6.) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
1.) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
2.) Mitglieder des Vorstands können nur uneingeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
3.) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
4.) Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
5.) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
1.) Vorstandsitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch
zu erfolgen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dieses schriftlich verlangen.
2.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, teilnimmt. Andernfalls ist eine neue Vorstandssitzung
anzuberaumen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
3.) Die Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
4.) Jedes teilnehmende Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme
5.) Die Abstimmung erfolgt offen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
6.) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit
unberücksichtigt.
7.) Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich, telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon
gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, zusammen.
2.) Über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren der Einreichung von Wahlvorschlägen und Anträgen beschließt der Vorstand.
3.) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und
Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus
Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
4.) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mehr als 50% aller
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller
stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.
5.) In der Mitgliederversammlung hat jedes teilnehmende Mitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
6.) Beschränkt geschäftsfähige Personen können durch die gesetzliche Vertretung in der Mitgliederversammlung vertreten werden. Ohne Widerspruch gilt durch die Einwilligung der gesetzlichen
Vertretung zum Beitritt in den Verein auch als Einwilligung zur Art der Stimmrechtsausübung gemäß dieser Satzung.
7.) Geschäftsunfähige Personen werden durch die gesetzliche Vertretung in der Mitgliederversammlung vertreten.
8.) Die Mitgliederversammlung von Ort und Zeit muss mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand durch persönliche Mitteilung bekannt gegeben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Ist dem Vorstand die E-Mail-Adresse des Mitglieds bekannt, so kann die Ladung per E-Mail erfolgen.
9.) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannte Wohnadresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
10.) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.
11.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
12.) Die Art der Abstimmung (z.B. offene oder geheime Wahl, Listen- oder Blockwahl) schlägt der Versammlungsleiter vor, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die teilnehmenden und
stimmberechtigten Mitglieder beschließen über die Art der Abstimmung.
13.) Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen sowie
ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit unberücksichtigt.
14.) Satzungsänderungen und die Änderung des Zweckes des Vereins bedürfen einer einfachen Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder bzw. deren gesetzlichen
Vertretung. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit unberücksichtigt.
15.) Bei Wahlen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Hat kein Kandidat diese Mehrheit erhalten, so findet ein weiterer Wahlgang
statt, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der erforderlichen einfachen
Mehrheit unberücksichtigt.
16.) Die Mitgliederversammlung hat zwei Kassenprüfer zu wählen, die jeweils für ein Jahr ihr Amt ausüben, dem Vorstand nicht angehören und zur folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung über
das Ergebnis ihrer Prüfung berichten. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
17.) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen und Anträge stellen.
18.) Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie die sonstigen Anträge bekannt zu geben. Über diese Anträge und über Anträge, die
in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Für die Behandlung von Anträgen, die nicht fristgemäß eingegangen sind, ist die Dringlichkeit festzustellen. Es ist dazu
eine absolute Zwei-Drittel-Mehrheit der teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
19.) Anträge auf Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der
Tagesordnung angekündigt worden sind.
20.) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) den Rechenschaftsbericht der Kassenwarte
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
e) die Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
g) den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes
h) die Themen, die auf der Versammlung bekannt gegeben werden.
1.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt.
2.) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.
3.) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt ansonsten §12 entsprechend.
1.) Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Ausschüsse gebildet werden. Die Ausschussmitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der
Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe oder Abberufung durch den Vorstand.
2.) Ein Ausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wobei nur uneingeschränkt geschäftsfähige Mitglieder berufen werden dürfen. Auch Vorstandsmitglieder können in Ausschüsse berufen
werden.
3.) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Ausschussvorsitzenden und einen Protokollführer.
4.) Ausschusssitzungen sind vom Ausschussvorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Aufgabenstellung erfordert. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn der
Vorstand dieses verlangt. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Andernfalls ist eine neue Ausschusssitzung anzuberaumen. In jedem Fall ist
eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
5.) Die Vertretung der Ausschussmitglieder ist unzulässig.
1.) Über die Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
2.) Protokollführer ist einer der Schriftführer. Sollte kein Schriftführer teilnehmen, wird ein Protokollführer von der Versammlung bzw. Sitzung gewählt.
1.) Die Versammlungen und Sitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter
älteste Vorstandsmitglied die Leitung. Nimmt kein Mitglied des Vorstandes teil, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2.) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Mitglied übertragen werden.
1.) Die Kassenwarte sind für die Finanz- und Steuerangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Sie haben die Bücher des Vereins nach den kaufmännischen Regeln eines ordentlichen Geschäftsmanns zu
führen.
2.) Die Kassenwarte haben dem geschäftsführenden Vorstand rechtzeitig über Fristen von Rechtsbehelfen zu informieren.
3.) Die Kassenwarte berichten und informieren dem geschäftsführenden Vorstand regelmäßig über die Erledigung seiner Pflichten und die steuerlichen und finanziellen Verhältnisse des Vereins.
4.) Die Kassenwarte haben dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich und schriftlich unter Angabe der Gründe und gegebenenfalls laufender Fristen zu unterrichten, wenn sie an der Erledigung
ihrer Pflichten verhindert sind.
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer absoluten Drei-Viertel-Mehrheit der teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren gesetzlichen
Vertretung beschlossen werden.
2.) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen beruft.
3.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das vorhandene Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt.
4.) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
1.) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitgliedern bei der Ausübung ihrer Aktivitäten, bei Benutzung oder bei Gelegenheit der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten
des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
2.) Jedes Organ oder ehrenamtliches Organmitglied und alle, die berechtigt und ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haften nicht für fahrlässig dem Verein zugefügten Schaden.
3.) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
4.) Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung des Mitgliedschaftsrechts entstehen, sowie für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
1.) Satzungsänderungen sind unverzüglich in das Vereinsregister einzutragen und werden mit ihrer Eintragung wirksam.
2.) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.10.2025 in Wagenfeld beschlossen.
3.) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.